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   EuGH, 10.03.1983 - 232/82   

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EuGH, 10.03.1983 - 232/82 (https://dejure.org/1983,2011)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.1983 - 232/82 (https://dejure.org/1983,2011)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 1983 - 232/82 (https://dejure.org/1983,2011)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Baccini

    1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN - ZUSTÄNDIGKEIT DES EINZELSTAATLICHEN GERICHTS - BEURTEILUNG DER ERHEBLICHKEIT DER AUFGEWORFENEN FRAGEN UND DER ERFORDERLICHKEIT EINER VORABENTSCHEIDUNG

  • EU-Kommission

    Baccini

  • Judicialis

    VERORDNUNG NR. 1408/71; ; VERORDNUNG NR. 1408/71 ART. 40 ABS. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN - ZUSTÄNDIGKEIT DES EINZELSTAATLICHEN GERICHTS - BEURTEILUNG DER ERHEBLICHKEIT DER AUFGEWORFENEN FRAGEN UND DER ERFORDERLICHKEIT EINER VORABENTSCHEIDUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1983, 583
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.03.1982 - 79/81

    Baccini

    Auszug aus EuGH, 10.03.1983 - 232/82
    In seinem Urteil vom 23. März 1982 (Rechtssache 79/81, Slg. 1982, 1063) hat der Gerichtshof auf die Fragen der Cour du travail Mons im Wege der Vorabentscheidung wie folgt entschieden: "Artikel 51 EWG-Vertrag, die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die zu ihrer Durchführung erlassene Verordnung Nr. 574/72 sind dahin auszulegen, daß die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, nach dessen nationalen Rechtsvorschriften der Erwerb des Anspruchs eines Wanderarbeitnehmers auf Arbeitslosenunterstützung von seiner Arbeitsfähigkeit abhängt, dem Betroffenen bei Bejahung dieser Arbeitsfähigkeit durch sie selbst die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung nicht mit der Begründung versagen dürfen, daß er in einem anderen Mitgliedstaat eine Invaliditätsrente bezieht, deren Feststellung auf Zusammenrechnung und anteiliger Berechnung nach den Gemeinschaftsvorschriften beruht".

    Nach den vom Gerichtshof in der Rechtssache 79/81, Baccini/ONEM, geforderten zusätzlichen Ermittlungen wurde die italienische Invaliditätsrente durch Entscheidung der italienischen Behörden vom 22. Mai 1981 mit Wirkung vom 1. Februar 1981 entzogen.

    II - Zusammenfassung der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen Frau Bacarti ist unter Bezugnahme auf die von Generalanwalt VerLoren van Themaat im Rahmen der Rechtssache 79/81 vorgetragenen Schlußanträge der Auffassung, daß die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht dazu führen dürfe, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Ansprüche zu beseitigen.

    "Die Entscheidung im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates ist gleichermaßen eine Entscheidung, mit der die Invalidität festgestellt wird, wie eine Entscheidung, mit der deren Ende festgestellt wird." Die Kommission weist zunächst auf den Tenor des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 79/81 sowie auf die Gründe für die zweite Vorabentscheidungsvorlage hin und vertritt sodann die Ansicht, vor der Beantwortung der von der Cour du travail Mons gestellten Fragen seien einige Vorbemerkungen angebracht, einmal zu den belgischen Rechtsvorschriften, die die Cour du travail Mons anzwenden beabsichtige, weiterhin zu bestimmten Gründen des Vorabentscheidungsersuchens und schließlich zu einem möglichen Verfahrensmißbrauch.

    Werde die Frage bejaht, sei es aufgrund des Gemeinschaftsrechts unzulässig, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 79/81 festgestellt habe, die Zahlung der belgischen Arbeitslosenunterstützung einzustellen.

    7 In seinem Urteil vom 23. März 1982 (Rechtssache 79/81, Slg. 1982, 1063) hat der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über diese Fragen wie folgt entschieden: "Artikel 51 EWG-Vertrag, die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die zu ihrer Durchführung erlassene Verordnung Nr. 574/72 sind dahin auszulegen, daß die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, nach dessen nationalen Rechtsvorschriften der Erwerb des Anspruchs eines Wanderarbeitnehmers auf Arbeitslosenunterstützung von seiner Arbeitsfähigkeit abhängt, dem Betroffenen bei Bejahung dieser Arbeitsfähigkeit durch sie selbst die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung nicht mit der Begründung versagen dürfen, daß er in einem anderen Mitgliedstaat eine Invaliditätsrente bezieht, deren Feststellung auf Zusammenrechnung und anteiliger Berechnung nach den Gemeinschaftsvorschriften beruht.".

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 10.03.1983 - 232/82
    Nach Ansicht der Kommission hat der Gerichtshof die erste Frage in den Urteilen Foglia/Novello (Urteil vom 11. März 1980, Rechtssache 104/79, Slg. S. 745, und Urteil vom 16. Dezember 1981, Rechtssache 244/80, Slg. S. 3045) beantwortet, insbesondere unter Randnummer 24 des Urteils Foglia IL Zu der zweiten Frage vertritt die Kommission die Auffassung, daß kein Merkmal einer mißbräuchlichen Anwendung des Verfahrens nach Artikel 177 wie das Fehlen eines wirklichen Streitfalls vorliege, das den Gerichtshof von einer Entscheidung absehen lassen könne, und führt sodann aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 20. Februar 1973 (Rechtssache 54/72, For-VKS, Slg. S. 193) die Frage nach der Auslegung von Artikel 95 des Vertrages beantwortet, die ein italienisches Gericht hinsichtlich einer deutschen Steuer gestellt habe.
  • EuGH, 11.03.1980 - 104/79

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 10.03.1983 - 232/82
    Nach Ansicht der Kommission hat der Gerichtshof die erste Frage in den Urteilen Foglia/Novello (Urteil vom 11. März 1980, Rechtssache 104/79, Slg. S. 745, und Urteil vom 16. Dezember 1981, Rechtssache 244/80, Slg. S. 3045) beantwortet, insbesondere unter Randnummer 24 des Urteils Foglia IL Zu der zweiten Frage vertritt die Kommission die Auffassung, daß kein Merkmal einer mißbräuchlichen Anwendung des Verfahrens nach Artikel 177 wie das Fehlen eines wirklichen Streitfalls vorliege, das den Gerichtshof von einer Entscheidung absehen lassen könne, und führt sodann aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 20. Februar 1973 (Rechtssache 54/72, For-VKS, Slg. S. 193) die Frage nach der Auslegung von Artikel 95 des Vertrages beantwortet, die ein italienisches Gericht hinsichtlich einer deutschen Steuer gestellt habe.
  • EuGH, 20.02.1973 - 54/72

    Fonderie Officine Riunite / Vereinigte Kammgarn Spinnereien

    Auszug aus EuGH, 10.03.1983 - 232/82
    Nach Ansicht der Kommission hat der Gerichtshof die erste Frage in den Urteilen Foglia/Novello (Urteil vom 11. März 1980, Rechtssache 104/79, Slg. S. 745, und Urteil vom 16. Dezember 1981, Rechtssache 244/80, Slg. S. 3045) beantwortet, insbesondere unter Randnummer 24 des Urteils Foglia IL Zu der zweiten Frage vertritt die Kommission die Auffassung, daß kein Merkmal einer mißbräuchlichen Anwendung des Verfahrens nach Artikel 177 wie das Fehlen eines wirklichen Streitfalls vorliege, das den Gerichtshof von einer Entscheidung absehen lassen könne, und führt sodann aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 20. Februar 1973 (Rechtssache 54/72, For-VKS, Slg. S. 193) die Frage nach der Auslegung von Artikel 95 des Vertrages beantwortet, die ein italienisches Gericht hinsichtlich einer deutschen Steuer gestellt habe.
  • EuGH, 07.03.1991 - C-10/90

    Masgio / Bundesknappschaft

    17 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, daß die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Verordnung Nr. 1408/71, bezwecken, zu verhindern, daß ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (in diesem Sinne die Urteile vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 104/76, Jansen, Slg. 1977, 829, Randnr. 12, und vom 10. März 1983 in der Rechtssache 232/82, Baccini, Slg. 1983, 583, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-306/03

    Salgado Alonso

    9 - Vgl. beispielhaft die Urteile vom 10. März 1983 in der Rechtssache 232/82 (Baccini, Slg. 1983, 583, Randnr. 17), vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87 (Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 22) und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-347/00 (Barreira Pérez, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1997 - C-322/95

    Emanuele Iurlaro gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS). -

    (11) - Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 100/78 (Rossi, Slg. 1979, 831, Randnr. 13), bestätigt z. B. durch die Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915, Randnr. 8), vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79 (Gravina, Slg. 1980, 2205, Randnr. 7) und vom 10. März 1983 in der Rechtssache 232/82 (Baccini II, Slg. 1983, 583, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1993 - C-331/92

    Gestión Hotelera Internacional SA gegen Comunidad Autónoma de Canarias,

    (5) - Urteil vom 10. März 1983 in der Rechtssache 232/82 (Baccini/Onem, Slg. 1983, 583, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1990 - C-344/89

    Manuel Martínez Vidal gegen Gemeenschappelijke Medische Dienst. - Soziale

    Bei den anderen zur Wahl stehenden Lösungen, sei es die der Übertragung der 4 - Vgl. Urteil vom 10. März 1983 in der Rechtssache 232/82, Baccini, Slg. 1983, 583.
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